

Erbrecht in Patchworkfamilien
Eine zweite Ehe, Kinder aus früheren Beziehungen und gemeinsame Kinder verändern die Nachlassplanung. Wer soll beim ersten Todesfall abgesichert sein? Wer soll später das Vermögen erhalten? Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied betrachtet beide Erbfälle und die rechtlichen Beziehungen in Ihrer Familie. Die Beratung erfolgt in Sankt Augustin auch für Mandanten aus Bonn und Rhein-Sieg.
Eigene Kinder und Stiefkinder unterscheiden
Eigene Kinder aus verschiedenen Beziehungen sind gegenüber demselben Elternteil grundsätzlich gleichrangig. Ein Stiefkind wird durch die Heirat seines Elternteils allein nicht zum gesetzlichen Erben des Stiefelternteils und erhält dadurch auch keinen eigenen Pflichtteil. Eine Adoption kann Erb- und Pflichtteilsrechte begründen. Welche rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen entstehen oder zur bisherigen Familie fortbestehen, hängt insbesondere von der Art der Adoption und dem gerichtlichen Beschluss ab.
Wir erfassen deshalb, wer mit wem verwandt ist, welche Kinder und gegebenenfalls Enkel vorhanden sind, wer verheiratet ist und welcher Güterstand gilt. Unverheiratete Lebenspartner haben allein aufgrund ihrer Partnerschaft kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Frühere Testamente, Erbverträge, Verzichtsvereinbarungen und Unterhalts- oder Versorgungsfragen können die Gestaltung zusätzlich beeinflussen.
Ein fiktives Beispiel zum ersten Erbfall
Ein verheirateter Elternteil lebt in Zugewinngemeinschaft und hinterlässt 600.000 Euro bereinigten Nachlass, ein eigenes Kind aus erster Beziehung und ein gemeinsames Kind. Der Ehepartner ist testamentarisch Alleinerbe. Ohne weitere Besonderheiten beträgt der Pflichtteil jedes enterbten eigenen Kindes ein Achtel des Nachlasses, also 75.000 Euro. Ein zusätzliches nicht adoptiertes Kind allein des Ehepartners hat gegenüber dem Verstorbenen keinen eigenen Pflichtteil.
Die Annahmen sind entscheidend: Güterstand, Eigentumsanteile, Vermächtnisse, Zuwendungen und Schenkungen können die Rechnung verändern. Bei einer gemeinsam gehaltenen Immobilie gehört nicht automatisch das gesamte Haus in den Nachlass. Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Eigentums- und Vermögensverhältnisse.
Den zweiten Erbfall gesondert planen
Nach dem Tod des überlebenden Ehepartners werden dessen eigene Erben und Pflichtteilsberechtigte gesondert bestimmt. Im Beispiel ist das gemeinsame Kind auch dessen eigenes Kind. Das Kind des zuerst Verstorbenen aus dessen erster Beziehung ist gegenüber dem überlebenden Ehepartner dagegen ein Stiefkind. Ohne Adoption hat es allein aufgrund dieser Beziehung gegenüber diesem Stiefelternteil kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht.
Eine ausdrückliche testamentarische Begünstigung kann deshalb erforderlich sein, um ein gewünschtes Ergebnis zu erreichen. Dabei sind Bindungswirkungen, Änderungsmöglichkeiten, ein späterer Ehepartner, weitere Kinder und der Umgang mit einer Immobilie gemeinsam zu betrachten.
Berliner Testament und Pflichtteilsstrafklauseln
Ein gemeinschaftliches Testament kann den überlebenden Ehepartner absichern. Es steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Für unverheiratete Partner kommen Einzeltestamente oder ein Erbvertrag in Betracht. Eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung verhindert jedoch nicht automatisch Pflichtteilsansprüche beim ersten Todesfall. Eine Pflichtteilsstrafklausel beseitigt einen gesetzlichen Geldanspruch ebenfalls nicht allein durch ihre Bezeichnung. Ihre Wirkung hängt vom konkreten Wortlaut und der späteren Erbeinsetzung ab.
Wechselbezügliche Verfügungen können den überlebenden Partner binden. Eine für die erste Familie passende Standardregelung kann in einer Patchworkfamilie unerwünschte Folgen haben. Wir prüfen vorhandene Urkunden und besprechen Gestaltungsalternativen sowie die jeweils erforderliche Form.
Schenkungen, Wohnrecht und Nießbrauch einbeziehen
Zu Lebzeiten übertragenes Vermögen kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Bei Ehegattenschenkungen beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich nicht vor Auflösung der Ehe. Bei vorbehaltenen Nutzungsrechten kommt es auf deren konkrete Reichweite und den wirtschaftlichen Genuss an. Ein Wohnrecht und ein umfassender Nießbrauch dürfen deshalb nicht pauschal gleich behandelt werden.
Orientierung und persönliche Nachlassplanung
Der Pflichtteilsrechner für Patchworkfamilien fragt Familie und Vermögen ab und kennzeichnet offene Bewertungsfragen. Ihr persönliches Ergebnis wird nach Bestätigung eines E-Mail- oder SMS-Codes freigeschaltet. Die Prüfung von Urkunden und die abgestimmte Nachlassgestaltung erfolgen in der persönlichen Beratung.
Bringen Sie vorhandene Testamente und Erbverträge, Angaben zu Kindern und früheren Ehen, Ehevertrag sowie eine Übersicht zu Vermögen und Übertragungen mit. Kosten und Umfang besprechen wir vorab. Patchwork-Erbrechtberatung anfragen oder 02241 3979920, telefonische Terminvereinbarung. Übersicht: Erbrecht.
§ 1924 BGB, § 1931 BGB, § 1371 BGB, § 2303 BGB, § 1754 BGB, § 1770 BGB, § 1772 BGB, § 2265 BGB, § 2271 BGB, § 10 LPartG, § 2325 BGB.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied. Informationen und Quellenstand: 7. Oktober 2026.