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Eine Präsentation im Büro

Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen einen Aufhebungsvertrag an und erwartet eine schnelle Entscheidung? Eine Abfindung ist nur ein Teil der Vereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied prüft den gesamten Entwurf, erläutert die Folgen und unterstützt Sie bei Verhandlungen. Die Beratung erfolgt in Sankt Augustin auch für Arbeitnehmer aus Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis.

 

Vor der Unterschrift den gesamten Vertrag prüfen

 

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Anders als bei einer Kündigung stimmen Sie selbst der Beendigung zu. Nach der Unterschrift besteht grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Deshalb sollte der Entwurf möglichst vorab geprüft werden. Die Beendigung bedarf der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

 

Wir prüfen Beendigungsdatum und maßgebliche Kündigungsfrist, Abfindung und Fälligkeit, Freistellung, Urlaub, Überstunden, Bonus und sonstige offene Vergütung. Ebenso wichtig sind das Arbeitszeugnis, Rückgabepflichten, Wettbewerbsregelungen und Ausgleichsklauseln. Eine pauschale Erledigungsklausel kann Ansprüche erfassen, die Sie beim Lesen noch nicht im Blick haben.

 

Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes unterscheiden

 

Wer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Ob ein wichtiger Grund vorliegt und eine Sperrzeit vermieden werden kann, hängt von den tatsächlichen Voraussetzungen ab. Eine Abfindung oder die Formulierung im Vertrag allein genügt dafür nicht.

 

Daneben kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird oder beansprucht werden kann und die einschlägige ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wird. Sperrzeit und Ruhen sind unterschiedliche Folgen. Die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfahren Sie erst später vom Beendigungszeitpunkt, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden. Das gilt auch, wenn Sie die Beendigung gerichtlich angreifen. Wir prüfen den Entwurf im Zusammenhang mit Ihrer konkreten Beschäftigungs- und Anschlussplanung.

 

Welche Abfindung ist angemessen?

 

Es gibt keinen festen Anspruch auf eine bestimmte Abfindung allein wegen des Vertragsangebots. Neben Gehalt und Beschäftigungsdauer zählt, welche Kündigung der Arbeitgeber andernfalls wirksam durchsetzen könnte und welche Interessen beide Seiten haben. Auch die Höhe des Gesamtpakets und eine sichere Auszahlung sind wichtig.

 

Der Abfindungsrechner zeigt einen Orientierungswert. Beispielhaft kann ein höheres Angebot wirtschaftlich ungünstiger sein, wenn das Arbeitsverhältnis deutlich früher endet und dadurch Einkünfte wegfallen. Ein Vergleich sollte deshalb den gesamten Zeitraum und alle Vertragsbestandteile einbeziehen.

 

Schon unterschrieben oder unter Druck gesetzt?

 

Eine unterschriebene Vereinbarung lässt sich nicht allein deshalb lösen, weil sie sich später als ungünstig erweist. Bei Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns können rechtliche Möglichkeiten bestehen. Ein sofortiges Unterschriftsverlangen oder eine kurze Bedenkzeit macht den Vertrag für sich genommen noch nicht unwirksam. Schildern Sie Gesprächsablauf, Beteiligte, Drohungen und besondere Umstände möglichst genau.

 

Unterlagen, Ablauf und Kosten

 

Senden Sie uns für die Prüfung den vollständigen Entwurf, Arbeitsvertrag und Nachträge, die letzten Gehaltsabrechnungen sowie Informationen zu Urlaub, variabler Vergütung, Rechtsschutz und einer möglichen Anschlussbeschäftigung. Wir besprechen Ihre Ziele, benennen Änderungsbedarf und stimmen das Vorgehen gegenüber dem Arbeitgeber mit Ihnen ab.

 

Die kurze telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Die Kosten der Vertragsprüfung und möglicher Verhandlungen klären wir vorab. Kontakt: 02241 3979920, telefonische Terminvereinbarung, oder Aufhebungsvertrag zur Prüfung anfragen. Eine Anfrage allein begründet noch kein Mandat und keine Fristenüberwachung.

 

Falls bereits eine Kündigung vorliegt, beachten Sie die Informationen zur Kündigungsschutzklage. Zurück zur Übersicht Arbeitsrecht.

 

§ 623 BGB, § 158 SGB III, § 159 SGB III, § 38 SGB III, BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18, BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied. Informationen und Quellenstand: 7. Oktober 2026.

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