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Eine Präsentation im Büro

Kündigungsschutzklage in Sankt Augustin

Eine Kündigung wirft sofort praktische Fragen auf: Bis wann muss ich reagieren? Kann ich meinen Arbeitsplatz erhalten? Ist eine Abfindung erreichbar? Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied prüft mit Ihnen die Kündigung und das passende Vorgehen. Die Kanzlei in Sankt Augustin berät auch Arbeitnehmer aus Bonn, Siegburg, Troisdorf und dem Rhein-Sieg-Kreis.

 

Drei Wochen: Die Frist zuerst klären

 

Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Arbeitgeberkündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Brief. Auch ein Einwurf in den Briefkasten kann den Fristlauf auslösen. Bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf und halten Sie fest, wann und wie die Kündigung angekommen ist.

 

Diese Frist ist grundsätzlich auch im Kleinbetrieb und während der Warte- oder Probezeit zu beachten. Gespräche mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung halten sie nicht an. Besondere Regeln, etwa bei erforderlicher behördlicher Zustimmung, und eine ausnahmsweise nachträgliche Klagezulassung müssen gesondert geprüft werden. Wird nicht rechtzeitig geklagt, kann eine an sich unwirksame Kündigung als wirksam gelten. Auch nach einem vermeintlichen Fristablauf sollte sofort geprüft werden, ob eine nachträgliche Zulassung möglich ist; dafür gelten weitere kurze Antragsfristen.

 

Was wir an Ihrer Kündigung prüfen

 

Zur Prüfung gehören Schriftform und Unterschrift, die Vertretungsberechtigung, Kündigungsfrist und Zugang. Wir klären, ob der allgemeine Kündigungsschutz greift. Dafür sind unter anderem Beschäftigungsdauer, Betriebsgröße und die gesetzliche Zählweise wichtig. Auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes bestehen rechtliche Grenzen.

 

Bei betriebsbedingten Kündigungen können Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialauswahl entscheidend sein. Bei verhaltensbedingten Kündigungen prüfen wir den Vorwurf und die Bedeutung einer Abmahnung. Bei krankheitsbedingten oder sonstigen personenbedingten Kündigungen kommt es auf andere Voraussetzungen an. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder eine Betriebsratsfunktion können besondere Prüfungen erforderlich machen.

 

Arbeitsplatz erhalten oder Beendigung verhandeln

 

Eine Kündigungsschutzklage zielt zunächst auf die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Eine Abfindung entsteht dadurch nicht automatisch. Im Verfahren kann ein Vergleich sinnvoll sein. Wir besprechen, ob Sie weiterarbeiten möchten oder eine geregelte Beendigung anstreben. Dabei können Zahlung, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und offene Vergütung gemeinsam wichtig sein.

 

Unser Abfindungsrechner bietet eine erste Orientierung. Die rechtlichen Risiken der Kündigung und die tatsächliche Verhandlungsposition müssen zusätzlich bewertet werden. Liegt schon ein Vertragsentwurf vor, finden Sie Informationen zum Aufhebungsvertrag.

 

So läuft die Beratung ab

 

Für den Erstkontakt helfen Kündigung und Umschlag, Arbeitsvertrag und Nachträge, letzte Gehaltsabrechnungen, Beschäftigungsbeginn sowie Angaben zu Betrieb und Rechtsschutzversicherung. Wir klären zuerst Frist und Handlungsbedarf, danach die Erfolgsaussichten und Ihr Ziel. Im gerichtlichen Verfahren wird häufig zunächst in einem Gütetermin über eine Einigung gesprochen. Kommt sie nicht zustande, folgt die weitere gerichtliche Klärung.

 

Kosten und nächste Schritte

 

Die kurze telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Die Kosten weiterer Beratung und Vertretung besprechen wir vorab. In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trägt jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Anwaltskosten, auch bei einem Obsiegen. Bestehenden Rechtsschutz und gegebenenfalls Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe prüfen wir anhand Ihrer Voraussetzungen.

 

Kontakt: 02241 3979920, telefonische Terminvereinbarung, oder Ersteinschätzung zur Kündigung anfragen. Bei einer laufenden Frist weisen Sie bitte bereits beim Erstkontakt darauf hin. Eine Anfrage allein begründet noch kein Mandat und keine Fristenüberwachung.

 

Weitere Informationen: Arbeitsrecht für Arbeitnehmer.

 

§ 4 KSchG, § 5 KSchG, § 7 KSchG, § 623 BGB, § 1 KSchG, § 23 KSchG, § 12a ArbGG.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied. Informationen und Quellenstand: 7. Oktober 2026.

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