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Abfindungsrechner: Abfindung einschätzen

Kündigung erhalten? Kündigung und nächste Schritte prüfen lassen.

Aufhebungsvertrag vorgelegt? Prüfung des gesamten Vertrags anfragen.

Direkter Erstkontakt: Für die kurze Anfrage genügen Name und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Umfang und Kosten einer Beratung besprechen wir vor einer Beauftragung. Der Rechner steht Ihnen ergänzend zur Orientierung zur Verfügung.

 

Eine Kündigung führt nicht automatisch zu einer Abfindung. Ein Anspruch kann sich etwa aus einem Sozialplan, einer Vereinbarung oder unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG ergeben. Häufig ist die Abfindung Gegenstand einer Verhandlung.

 

Wie wird eine Abfindung berechnet?

Eine häufig verwendete Faustformel lautet:
0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre.

Beispiel: 4.000 Euro Bruttomonatsgehalt und zehn Beschäftigungsjahre ergeben einen Orientierungswert von 20.000 Euro. Der tatsächlich erreichbare Betrag kann deutlich abweichen.

 

Was sagt das Rechnerergebnis aus?

Der Rechner im nächsten Abschnitt gibt Ihnen eine erste Orientierung. Er ermittelt keinen verbindlichen Anspruch. Für Verhandlungen zählen unter anderem die rechtlichen Risiken der Kündigung, die Beschäftigungsdauer und die konkrete Situation. Auch Freistellung, Resturlaub und Arbeitszeugnis sollten mitgeprüft werden.

 

Kündigung oder Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Ein Aufhebungsvertrag kann Folgen für das Arbeitslosengeld haben. Lassen Sie ihn vor der Unterschrift prüfen.

Dr. Nico Schmied berät Arbeitnehmer in Sankt Augustin, Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis. Kostenlose kurze telefonische Ersteinschätzung: 02241 3979920, Termine nach telefonischer Vereinbarung.

Abfindung: drei typische Situationen

Welche Bedeutung hat der Orientierungswert in Ihrem Fall? Entscheidend sind die Art der Beendigung, das Angebot des Arbeitgebers und die rechtlichen Voraussetzungen.

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1. Betriebsbedingte Kündigung mit gesetzlichem Angebot

Der besondere Anspruch aus § 1a KSchG setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus. Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitgeber auf diesen Grund und darauf hinweisen, dass bei Verstreichen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Lassen Sie Angebot und Alternativen rechtzeitig prüfen, bevor Sie die Klagefrist verstreichen lassen.

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2. Verhandlung nach einer Kündigung

Im Kündigungsschutzverfahren kann eine Abfindung zur Beendigung des Streits vereinbart werden. Die Faustformel ist dabei ein möglicher Ausgangspunkt. Der vereinbarte Betrag kann darüber oder darunter liegen. Wichtig sind insbesondere die Erfolgsaussichten einer Klage, die Beschäftigungsdauer und die wirtschaftlichen Risiken des Verfahrens. Das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 432/09) unterscheidet solche Verhandlungen vom gesetzlichen Angebot nach § 1a KSchG. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG).

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3. Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Bei einem Aufhebungsvertrag werden Abfindung und Beendigungszeitpunkt vereinbart. Prüfen lassen sollten Sie auch Fälligkeit, Freistellung, Resturlaub und Arbeitszeugnis. Der Vertrag kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen; ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den Umständen ab (§ 159 SGB III). Wird das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III). Deshalb sollte die Prüfung vor der Unterschrift erfolgen.

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Ihre Verhandlungsposition prüfen lassen

Halten Sie das Kündigungsschreiben samt Zugangsdatum, Ihren Arbeitsvertrag, eine aktuelle Gehaltsabrechnung und ein vorhandenes Abfindungsangebot bereit. Auf unserer Seite zum Arbeitsrecht finden Sie weitere Informationen zu Kündigung und Aufhebungsvertrag. Über Kontakt und Termin erreichen Sie die Kanzlei Dr. Schmied in Sankt Augustin.

 

Fiktives Rechenbeispiel zum Orientierungswert

Bei 4.000 Euro Bruttomonatsgehalt, acht Beschäftigungsjahren und dem beispielhaften Faktor 0,5 ergibt sich rechnerisch 4.000 × 8 × 0,5 = 16.000 Euro brutto. Dieser Wert ist weder ein zugesicherter Anspruch noch eine Vorhersage des Verhandlungsergebnisses. Ein Vergleich kann höher oder niedriger ausfallen. Die gesetzliche Regelung des §1a KSchG gilt nur bei ihren besonderen Voraussetzungen.

 

Der richtige nächste Schritt

Kündigung erhalten: Frist und Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage prüfen. Vertragsangebot erhalten: Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen lassen. Der Rechner ersetzt die individuelle Bewertung von Kündigungsrisiken, Vertrag und Arbeitslosengeldfolgen nicht. Ihr persönlicher Rechnerablauf mit Kontaktbestätigung bleibt davon getrennt.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied. Informationen und Quellenstand: 7. Oktober 2026.

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Rechtsprechung verständlich eingeordnet von Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied.

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