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Eine Präsentation im Büro

Pflichtteilsforderung als Erbe prüfen

Sie haben geerbt und werden nun zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert? Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied hilft Ihnen, die Forderung einzuordnen, berechtigte Pflichten geordnet zu erfüllen und unberechtigte oder überhöhte Ansprüche zu prüfen. Die Kanzlei in Sankt Augustin berät Erben aus Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis.

 

Berechtigung und Quote zuerst prüfen

 

Entscheidend ist zunächst, wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde und ob ein Pflichtteilsrecht besteht. Verwandtschaft, Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, Güterstand und Testament müssen zusammen betrachtet werden. Bei Eltern und entfernteren Abkömmlingen gelten zusätzliche Voraussetzungen. Verzichtsverträge und frühere Zuwendungen können ebenfalls relevant sein. Ein vor dem Erbfall vereinbarter Erb- oder Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.

 

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Die verlangte Quote und der angesetzte Nachlasswert sind getrennt zu prüfen. Eine Forderung kann auch dann rechnerisch zu hoch sein, wenn die Berechtigung dem Grunde nach besteht. Ordentlicher Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen folgen unterschiedlichen Berechnungsschritten.

 

Auskunft richtig vorbereiten

 

Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können grundsätzlich ein Nachlassverzeichnis und Wertermittlung verlangen. Je nach Verlangen kann auch ein notarielles Verzeichnis erforderlich sein. Ein privates Verzeichnis ersetzt dieses nicht automatisch. Wir klären Umfang, Vollständigkeit und das weitere Vorgehen, statt lediglich einen pauschalen Nachlasswert zu nennen.

 

Sammeln Sie Kontounterlagen zum Todestag, Grundbuch- und Immobilienunterlagen, Verträge, Verbindlichkeiten und Informationen zu früheren Schenkungen. Dokumentieren Sie, welche Ermittlungen erfolgt sind und wo Informationen noch fehlen. Offene Fragen sollten nachvollziehbar benannt und weiter aufgeklärt werden.

 

Immobilienwerte, Schulden und frühere Leistungen

 

Wir prüfen Wertansätze zum Erbfall, berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeiten und mögliche Anrechnung oder Ausgleichung früherer Leistungen. Bei Immobilien kann eine fachliche Bewertung erforderlich sein. Steuerwerte oder persönliche Schätzungen bilden nicht in jedem Fall den maßgeblichen Wert ab.

 

Bei Schenkungen kommt es unter anderem auf Zeitpunkt, Empfänger, Gegenleistungen und vorbehaltene Rechte an. Die Zehnjahresregel gilt nicht schematisch für jeden Übertragungsvertrag. Ehegattenschenkungen und ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch können Besonderheiten auslösen. Deshalb prüfen wir die Urkunden und den tatsächlichen Sachverhalt.

 

Zahlungsbedarf und Haftung früh klären

 

Ein Nachlass kann wertvoll sein, ohne sofort genügend liquide Mittel zu enthalten, etwa bei einer selbst genutzten Immobilie. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein berechtigter Zahlungsanspruch entfällt. Wir prüfen Zahlungsbedarf, Vergleichsmöglichkeiten und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, Stundung oder erbrechtliche Haftungsbeschränkungen. Gesetzliche Voraussetzungen und Fristen müssen im Einzelfall beachtet werden.

 

Bei mehreren Erben, weiteren Berechtigten oder eigener Pflichtteilsberechtigung können zusätzliche Verteilungs- und Haftungsfragen entstehen. Eine pauschale Zahlungszusage oder ein Anerkenntnis sollte deshalb erst nach Prüfung des gesamten Zusammenhangs abgegeben werden.

 

Ihre nächsten Schritte

 

Bewahren Sie das Forderungsschreiben samt Frist auf. Stellen Sie Testament, Eröffnungsunterlagen, Familienangaben, Nachlassübersicht und Übertragungsverträge zusammen. Wir prüfen den Anspruch, besprechen eine sachliche Antwort und stimmen Auskunft, Bewertung und Verhandlung mit Ihnen ab. Umfang und Kosten der Beratung werden vorab geklärt.

 

Kontakt: 02241 3979920, telefonische Terminvereinbarung, oder Pflichtteilsforderung prüfen lassen. Eine Anfrage allein begründet noch kein Mandat und keine Fristenüberwachung.

 

Zur Orientierung: Pflichtteilsrechner, Patchworkfamilien und Erbrechtberatung.

 

§ 2314 BGB, § 2311 BGB, § 2325 BGB, § 2331a BGB, § 2346 BGB, § 2348 BGB.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied. Informationen und Quellenstand: 7. Oktober 2026.

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