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Eine Präsentation im Büro

Pflichtteil geltend machen

Sie wurden durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder haben Zweifel an der Nachlassberechnung? Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei Auskunft, Bewertung und Durchsetzung ihrer Ansprüche. Die Kanzlei berät in Sankt Augustin auch Mandanten aus Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis.

 

Wer kann einen Pflichtteil verlangen?

 

Pflichtteilsrechte können Abkömmlingen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und unter weiteren Voraussetzungen den Eltern des Verstorbenen zustehen. Nicht jeder Angehörige ist in jeder Familienkonstellation berechtigt. Bei entfernteren Abkömmlingen und Eltern ist insbesondere zu prüfen, ob nähere Berechtigte sie ausschließen. Geschwister und nicht adoptierte Stiefkinder haben allein aufgrund dieser Beziehung keinen eigenen Pflichtteil.

 

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er vermittelt nicht automatisch Miteigentum an einer Nachlassimmobilie. Güterstand, Familienverhältnisse, Testament, bereits zugewandte Erbteile oder Vermächtnisse und frühere Zuwendungen können die konkrete Berechnung beeinflussen.

 

Zuerst Auskunft und Werte klären

 

Wer pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erbe ist, kann grundsätzlich Auskunft über den Nachlass verlangen. Die Wertermittlung ist ein eigenständiger Anspruch und muss gesondert verfolgt werden. Auf Verlangen kann auch ein notariell aufgenommenes Nachlassverzeichnis geschuldet sein. Ein bereits vorgelegtes privates Verzeichnis schließt diesen Anspruch nicht automatisch aus. Bei Grundstücken, Unternehmensbeteiligungen und unbekannten Schenkungen lohnt sich eine genaue Bestandsaufnahme.

 

Wir prüfen, welche Angaben fehlen, welche Belege oder Bewertungen erforderlich sind und wie die Ansprüche sinnvoll verfolgt werden. Bestehen Auskunft und Zahlung noch nebeneinander, kann eine Stufenklage in Betracht kommen. Ein Vermögensschätzwert allein ersetzt die belastbare Bewertung im Streitfall nicht.

 

Nachlass, Schulden und Schenkungen richtig einordnen

 

Ausgangspunkt für den ordentlichen Pflichtteil sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Erbfall. Berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeiten können den Wert mindern. Nicht jede vom Erben geltend gemachte Ausgabe ist automatisch abzugsfähig. Wir prüfen Vermögen und Schulden sowie Anrechnung oder Ausgleichung früherer Leistungen getrennt.

 

Frühere Schenkungen können zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Grundsätzlich sinkt ihre Berücksichtigung mit jedem vollendeten Jahr seit der maßgeblichen Leistung um ein Zehntel. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe. Auch umfassend vorbehaltene Nutzungsrechte können verhindern, dass die Frist bereits mit der Eigentumsübertragung anläuft. Ein Wohnrecht verhindert den Fristbeginn nicht in jedem Fall. Übertragungsverträge und die konkrete Reichweite der Nutzungsrechte sind deshalb wichtig.

 

Ein fiktives Beispiel zur Orientierung

 

Ein verwitweter Elternteil hinterlässt zwei eigene Kinder und setzt eines zum Alleinerben ein. Bei 400.000 Euro bereinigtem Nachlass, ohne weitere Besonderheiten, beträgt der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes die Hälfte. Sein Pflichtteil beträgt davon die Hälfte, also 100.000 Euro. Schenkungen, anrechenbare Zuwendungen oder ein abweichender Nachlasswert können das Ergebnis verändern.

 

Eine erste Einordnung bietet der Pflichtteilsrechner. Bei einer zweiten Ehe oder Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen helfen die Informationen zu Erbrecht in Patchworkfamilien.

 

Unterlagen, Fristen und Beratung

 

Hilfreich sind Testament oder Erbvertrag samt Eröffnungsunterlagen, Sterbedatum, Angaben zur Familie und zum Güterstand, bekannte Vermögenswerte, frühere Übertragungsverträge und bisherige Korrespondenz. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände und den Schuldner kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssten. Für einzelne Ansprüche gelten Sonderregeln, etwa bei einem Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten. Ein bloßes Aufforderungsschreiben hemmt die Verjährung nicht automatisch. Deshalb prüfen wir Fristen und erforderliche Schritte frühzeitig.

 

Wir besprechen Umfang und Kosten der Prüfung vorab. Kontakt: 02241 3979920, telefonische Terminvereinbarung, oder Pflichtteilsberatung anfragen. Eine Anfrage allein begründet noch kein Mandat und keine Fristenüberwachung. Übersicht: Erbrecht.

 

§ 2303 BGB, § 10 LPartG, § 2309 BGB, § 2311 BGB, § 2314 BGB, § 2325 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 2332 BGB.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied. Informationen und Quellenstand: 7. Oktober 2026.

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